Betriebsmedizinisches Zentrum Hannover · 7 Min. Lesezeit
Telemedizin beim Betriebsarzt: DGUV Information 250-012 und AMR 3.4 im Überblick
Seit Oktober 2025 gibt ein DGUV-Leitfaden erste Orientierung zu digitalen Angeboten in der Arbeitsmedizin – seit Januar 2026 setzt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 dazu verbindliche Standards mit Vermutungswirkung.
Videosprechstunde statt Wartezimmer, digitale Befundbesprechung statt Anfahrt: Digitale Angebote halten zunehmend auch Einzug in die betriebsärztliche Betreuung. Mit der DGUV Information 250-012 „Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin" liegt seit Oktober 2025 erstmals ein praxisnaher Leitfaden vor. Seit dem 27.01.2026 ergänzt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge" diesen Leitfaden um verbindliche, rechtssichere Standards – für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ebenso wie für Unternehmen, die solche Angebote in ihre arbeitsmedizinische Betreuung einbinden möchten.
Was ist die DGUV Information 250-012?
Die DGUV Information 250-012 ist ein 20-seitiger Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der den Einsatz digitaler Verfahren als Ergänzung – ausdrücklich nicht als Ersatz – zur klassischen arbeitsmedizinischen Betreuung beschreibt. Sie erläutert die zentralen Begriffe, zeigt auf, welche Leistungen sich digital abbilden lassen, und benennt die rechtlichen sowie technischen Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Betreuung trotz räumlicher Distanz.
Die vier Bausteine der Telemedizin im Betrieb
Der Leitfaden unterscheidet klar zwischen vier Formen digitaler Leistungen, die im betrieblichen Kontext zum Einsatz kommen können:
Telekonsultation
Ärztin/Arzt – Beschäftigte:r
Das direkte Beratungsgespräch per Video- oder Telefonverbindung, etwa zu allgemeinen arbeitsmedizinischen Fragestellungen oder zur Vor- und Nachbesprechung einer Vorsorge.
Telediagnostik
Befundübermittlung auf Distanz
Die digitale Übertragung und Auswertung von Befunden oder Messwerten, etwa aus Vorbefunden oder mitgebrachten Unterlagen, als Ergänzung zur körperlichen Untersuchung vor Ort.
Telekonsil
Ärztin/Arzt – Ärztin/Arzt
Die fachliche Rücksprache zwischen Betriebsärztin oder Betriebsarzt und weiteren medizinischen Fachpersonen, etwa zur Einholung einer Zweitmeinung bei komplexeren Fragestellungen.
Telemonitoring
Kontinuierliche Verlaufsbeobachtung
Die fortlaufende digitale Erfassung gesundheitsbezogener Daten, etwa im Rahmen einer längerfristigen arbeitsmedizinischen Begleitung.
Wo persönliche Präsenz unverzichtbar bleibt
So klar der Leitfaden die Chancen dieser digitalen Angebote beschreibt, so deutlich zieht er auch Grenzen: Von einer rein online durchgeführten Eignungsbeurteilung wird grundsätzlich abgeraten. Die körperliche Untersuchung, die Indikationsstellung zu weiterführenden Untersuchungen, die Befundung und die individuelle Beratung der Beschäftigten sind ärztliche Aufgaben, die sich nicht digital ersetzen oder an nicht-ärztliches Personal delegieren lassen. Für viele gesundheitliche Einschätzungen – etwa Zittern, Gleichgewicht, Muskelkraft oder Hautveränderungen – bleibt der persönliche Eindruck vor Ort entscheidend.
Rechtlicher Rahmen: Berufsordnung, Datenschutz, Technik
Der Leitfaden verweist auf die Vorgaben der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte zur Fernbehandlung: Beschäftigte müssen einer digitalen Beratung oder Untersuchung zustimmen, können jedoch jederzeit den persönlichen Kontakt in Präsenz verlangen. Hinzu kommen Anforderungen an den Datenschutz sowie an die eingesetzte Technik – etwa die Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter, wie sie die Kassenärztliche Bundesvereinigung listet. Maßgeblich bleibt in jedem Fall die ärztliche Sorgfaltspflicht: Jede solche Leistung muss sich daran messen lassen, ob sie fachlich vertretbar ist.
AMR 3.4: Verbindliche Standards mit Vermutungswirkung
Während die DGUV Information 250-012 als praxisnaher Leitfaden ohne bindende Wirkung zu verstehen ist, geht die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge" einen entscheidenden Schritt weiter. Sie wurde am 27.01.2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben und am 28.07.2026 nochmals ergänzt.
Die AMR 3.4 konkretisiert drei zentrale Punkte:
Unter welchen Voraussetzungen digital vorgesorgt werden darf
Kernregelung der AMR 3.4
Erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorgen müssen weiterhin in Präsenz stattfinden. Folgetermine können digital erfolgen, sofern dies medizinisch vertretbar ist. Auch nach einem Wechsel des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin ist seit der Ergänzung vom Juli 2026 wieder eine Präsenzvorsorge erforderlich.
Technische, datenschutzrechtliche und räumliche Anforderungen
Voraussetzung für rechtssichere Umsetzung
Die AMR 3.4 legt fest, welche technischen und organisatorischen Standards für eine digitale Vorsorge erfüllt sein müssen, damit diese als arbeitsmedizinisch vertretbar gilt.
Delegationsmöglichkeiten an nicht-ärztliches Fachpersonal
Klare Grenzen der Aufgabenverteilung
Die Regel benennt, welche Teilschritte einer digitalen Vorsorge an qualifiziertes, nicht-ärztliches Personal delegiert werden können – und welche zwingend ärztlich bleiben müssen.
Warum die AMR 3.4 den größeren rechtlichen Unterschied macht
Wer die Vorgaben der AMR 3.4 einhält, kann sich auf die sogenannte Vermutungswirkung berufen: Die Einhaltung der Regel gilt dann als Nachweis, dass die Anforderungen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) erfüllt sind. Diese rechtliche Absicherung bietet die DGUV Information 250-012 als reiner Praxisleitfaden nicht – beide Regelwerke ergänzen sich damit: die DGUV-Information als praktische Orientierung, die AMR 3.4 als verbindlicher rechtlicher Rahmen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Für Unternehmen lohnt sich ein Blick in die bestehende Vereinbarung zur arbeitsmedizinischen Betreuung: Sinnvoll eingesetzt, können digitale Angebote Wartezeiten verkürzen und die Erreichbarkeit des Betriebsarztes verbessern – etwa für kurze Beratungsgespräche oder die Vor- und Nachbereitung von Vorsorgeterminen. Gleichzeitig gilt: Die Kenntnis der Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Gefährdungen bleibt die Grundlage jeder qualitativ hochwertigen arbeitsmedizinischen Betreuung – ob digital ergänzt oder nicht.
Telemedizin ist eine sinnvolle Ergänzung der arbeitsmedizinischen Betreuung – kein Ersatz für die persönliche Untersuchung und Beratung vor Ort.
Häufige Fragen
Ersetzt Telemedizin den klassischen Betriebsarzt-Termin?
Nein. Die DGUV Information 250-012 versteht diese digitalen Angebote ausdrücklich als Ergänzung zur klassischen Betreuung, nicht als Ersatz. Bestimmte Leistungen, insbesondere Eignungsbeurteilungen, sollen weiterhin in Präsenz erfolgen.
Können Beschäftigte eine digitale Beratung ablehnen?
Ja. Die Teilnahme an einer Fernbehandlung setzt die Zustimmung der Beschäftigten voraus. Sie können jederzeit stattdessen den persönlichen Kontakt in Präsenz verlangen.
Welche Technik ist für digitale Angebote erforderlich?
Der Leitfaden empfiehlt die Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter, wie sie in der Liste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geführt werden, sowie die Einhaltung der geltenden Datenschutzanforderungen.
Ist eine Eignungsuntersuchung online möglich?
Von einer rein digitalen Eignungsbeurteilung wird abgeraten. Körperliche Untersuchung, Befundung und individuelle Beratung sind ärztliche Aufgaben, die persönliche Präsenz erfordern.
Seit wann gilt die DGUV Information 250-012?
Der Leitfaden wurde im Oktober 2025 von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht.
Wer sollte den Leitfaden kennen?
Er richtet sich in erster Linie an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, ist aber auch für Unternehmen relevant, die Umfang und Form ihrer arbeitsmedizinischen Betreuung überprüfen oder anpassen möchten.
Was ist der Unterschied zwischen der DGUV Information 250-012 und der AMR 3.4?
Die DGUV Information 250-012 ist ein unverbindlicher Praxisleitfaden. Die AMR 3.4, bekannt gegeben am 27.01.2026 und ergänzt am 28.07.2026, ist eine Arbeitsmedizinische Regel mit Vermutungswirkung: Wer sie einhält, gilt als konform mit der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Ob und in welchem Umfang digitale Angebote sinnvoll in Ihre betriebsärztliche Betreuung passen, klären wir gerne gemeinsam mit Ihnen – abgestimmt auf Ihre Tätigkeiten, Standorte und Beschäftigtenstruktur.
